Die Einhaltung der Vorschriften zur elektronischen Beweisführung (e-Evidence) bezeichnet die Fähigkeit eines Anbieters, grenzüberschreitende Anordnungen zur Herausgabe elektronischer Beweismittel gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 und der Richtlinie (EU) 2023/1544 entgegenzunehmen, zu prüfen und zu beantworten. Sie umfasst eine EU-Kontaktstelle, einen sicheren Austauschkanal, die Datenextraktion sowie dokumentierte Entscheidungen. ICS bietet Kommunikationsdienstleistern, Cloud-Plattformen und Anbietern digitaler Dienste eine schlüsselfertige Lösung zur Einhaltung der e-Evidence-Vorschriften.

Was sieht die E-Evidence-Verordnung vor?

Nach Angaben der Europäischen Kommission stützen sich mehr als 85 % der strafrechtlichen Ermittlungen auf elektronische Beweismittel. Ein Großteil dieser Daten befindet sich bei Anbietern in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der EU. Die herkömmliche Rechtshilfe dauerte oft zu lange.

Die Verordnung über elektronische Beweismittel ermöglicht es einer Justizbehörde in einem Mitgliedstaat, sich direkt an einen Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden. Der Diensteanbieter muss die angeforderten Daten innerhalb festgelegter Fristen aufbewahren oder vorlegen. Die begleitende Richtlinie verpflichtet jeden Anbieter, einen Empfänger für diese Aufträge zu benennen.

In Deutschland wurde das Ausführungsgesetz (EBewMG) am 12. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt schrittweise in Kraft. Eine leicht verständliche Einführung finden Sie in unserem Leitfaden. Was sind elektronische Beweismittel?

Wer fällt in den Geltungsbereich der e-Evidence-Vorschriften?

Die Vorschriften gelten für Anbieter, die in der EU folgende Dienstleistungen anbieten:

  • Elektronische Kommunikationsdienste, wie beispielsweise Telefonie, Nachrichtenversand und Internetzugang
  • Internet-Domänennamen und IP-Nummerierungsdienste, wie beispielsweise die Vergabe von IP-Adressen und Domain-Name-Dienste
  • Sonstige Dienste der Informationsgesellschaft die es Nutzern ermöglichen, zu kommunizieren oder Daten zu speichern, wie beispielsweise soziale Netzwerke, Online-Marktplätze und Cloud-Dienste

Die Verordnung gilt auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, sofern diese Dienstleistungen in der Union anbieten. Der Standort der Daten oder der Unternehmenssitz ändert daran nichts.

Welche Aufträge und Datenkategorien gelten?

Die ausstellenden Behörden verwenden zwei Bescheinigungen. Mit der „European Production Order Certificate“ (EPOC) werden Daten angefordert. Mit der „European Preservation Order Certificate“ (EPOC-PR) wird verlangt, dass Daten für eine spätere Vorladung aufbewahrt werden.

EPOC (Produktion)EPOC-PR (Erhaltung)
ZweckVorhandene Daten übergebenDaten für eine spätere Anfrage speichern
Standardfrist10 Tage60 Tage lang aufbewahren
Notfall oder Verlängerung8 Stunden in NotfällenUm 30 Tage verlängerbar
DatenkategorienTeilnehmer-, Identifikations-, Verkehrs- und InhaltsdatenTeilnehmer-, Identifikations-, Verkehrs- und Inhaltsdaten
Strafen bei VerstößenBis zu 2 % des weltweiten JahresumsatzesBis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes

Die Verordnung unterscheidet vier Datenkategorien:

  • Daten des Teilnehmers, wie beispielsweise Name, Adresse und Vertragsdaten
  • Daten, die ausschließlich zur Identifizierung des Nutzers angefordert werden, wie beispielsweise IP-Adressen und damit verbundene Identifikatoren
  • Verkehrsdaten, wie beispielsweise Zeitpunkt, Dauer und Endpunkte einer Kommunikation
  • Inhaltliche Daten, wie beispielsweise Nachrichten, Dateien und andere gespeicherte Inhalte

Wer ist der Ansprechpartner für Anordnungen zur elektronischen Beweissicherung?

In der EU ansässige Anbieter geben einen zugelassener Betrieb. Anbieter ohne Niederlassung in der EU benennen einen gesetzlicher Vertreter in einem teilnehmenden Mitgliedstaat. Beides muss der zuständigen Behörde, in Deutschland dem Bundesamt für Justiz, gemeldet werden.

Der Adressat muss jederzeit in der Lage sein, Anweisungen entgegenzunehmen und entsprechend zu handeln. ICS kann als gesetzlicher Vertreter für Anbieter außerhalb der EU fungieren und unterstützt EU-Anbieter beim Betrieb ihrer benannten Niederlassung. Rechtsvertreter und benannte Stelle

Wie ICS die Einhaltung der Vorschriften für elektronische Beweismittel gewährleistet

01

Automatisierte Auftragsabwicklung

Eingehende EPOC- und EPOC-PR-Aufträge werden automatisch erfasst, geprüft und weitergeleitet. Die Fristen werden ab dem Zeitpunkt des Eingangs nachverfolgt. Mehr erfahren

02

Unterstützung durch den gesetzlichen Vertreter

ICS fungiert als gesetzlicher Vertreter für Anbieter aus Nicht-EU-Ländern und unterstützt Anbieter aus der EU bei der Einrichtung ihrer benannten Niederlassung. Mehr erfahren

03

Sicherer Austausch

Aufträge und Antworten werden über das dezentrale IT-System auf Basis von e-CODEX und gegebenenfalls über andere sichere nationale Kanäle ausgetauscht.

04

Umfassender Prüfpfad und Berichterstellung

Jeder Schritt, jede Entscheidung und jede Datenübermittlung wird protokolliert. Berichte dienen der internen Kontrolle, der Klärung von Zuständigkeitsfragen und der Erfüllung von Transparenzpflichten.

05

Gemeinsam genutzte LI- und Retentionsarchitektur

Die Plattform basiert auf derselben Architektur wie der ICS-Stack für die rechtmäßige Überwachung und Datenspeicherung. Datenquellen und Sicherheitskontrollen werden wiederverwendet. Mehr erfahren

06

Verwaltete Betriebsabläufe

ICS kann als Erweiterung seiner Managed LI Operations.

Welche Herausforderungen löst die Einhaltung der Vorschriften zur elektronischen Beweisführung?

e-Evidence macht aus gelegentlichen rechtlichen Anfragen einen zeitkritischen betrieblichen Prozess. ICS geht vier immer wiederkehrende Herausforderungen an:

  • Workflows in nahezu Echtzeit: Eine 8-stündige Notfallfrist lässt keinen Spielraum für manuelle Übergaben.
  • Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft: Bestellungen können nachts, am Wochenende und an Feiertagen eintreffen.
  • Sichere Integration: Die Extraktion muss CRM-, Protokoll- und Speichersysteme erreichen, ohne neue Angriffswege zu eröffnen.
  • DSGVO-Abwägung: Die Anbieter müssen genau offenlegen, was ein Auftrag erfordert, und die Gründe dafür dokumentieren. Die Datenminimierung bleibt Bestandteil jeder Antwort.
Die Waage der Gerechtigkeit als Symbol für die Einhaltung der Vorschriften zur elektronischen Beweisführung gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543

Wie werden Anordnungen zur Übermittlung elektronischer Beweismittel bearbeitet?

1

Empfangen

Der Auftrag geht über das dezentrale IT-System oder einen nationalen Kanal ein und wird mit seiner Frist registriert.

2

Überprüfen

Die formalen Voraussetzungen, die ausstellende Behörde und die Zuständigkeit werden geprüft.

3

Beurteilen

Komplexe Fälle werden zur Entscheidung an Ihre Rechts- oder Compliance-Abteilung weitergeleitet.

4

Auszug

Die angeforderten Datenkategorien werden aus den entsprechenden Systemen abgerufen.

5

Liefern

Die Antwort wird geprüft und über den sicheren Kanal zurückgesendet.

6

Dokument

Jeder Schritt wird im Prüfpfad gespeichert, damit er später überprüft werden kann.

Lösungen für elektronische Beweismittel für Ihr Unternehmen

01

Telekommunikationsanbieter

Aufbauend auf Ihrer bestehenden LI-Architektur, mit automatisierter Datenextraktion aus Netzwerk- und Abrechnungssystemen. E-Evidence für Telekommunikationsunternehmen

02

Unternehmen und große Plattformen

API-orientierte Arbeitsabläufe, rollenbasierte Genehmigungen und die Verarbeitung großer Datenmengen bei hohen Auftragszahlen. E-Evidence für Unternehmen

03

Anbieter aus Nicht-EU-Ländern

Eine EU-Kontaktstelle, die in Ihrem Namen Bestellungen entgegennimmt und überprüft. Vertretung durch einen Rechtsvertreter

04

Plattformkäufer

Eine einsatzbereite Plattform für Auftragsverwaltung, Datenextraktion und Audit. e-Evidence Compliance Plattform

Warum ICS?

01

Mehr als 20 Jahre Erfahrung

ICS kümmert sich seit mehr als zwei Jahrzehnten um die rechtmäßige Überwachung und Datenweitergabe für Netzbetreiber und Behörden.

02

Bewährt in regulierten Umgebungen

ICS verfügt über mehrere Zulassungen der BNetzA für Abhörlösungen. Unsere Mitarbeiter sind vom Bundesministerium des Innern sicherheitsüberprüft.

03

Ein Stapel für alle Offenlegungspflichten

Gesetzliche Überwachung, Vorratsdatenspeicherung und elektronische Beweismittel basieren auf einer gemeinsamen Architektur. Das bedeutet: eine einzige Reihe von Integrationen und ein einheitlicher Prüfansatz.

04

Mit Sitz in der EU

ICS hat seinen Sitz in Köln, Deutschland, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat. Damit ist das Unternehmen eine praktische Anlaufstelle in der EU für Anbieter aus Nicht-EU-Ländern.

Häufig gestellte Fragen

Wann findet die Verordnung über elektronische Beweismittel Anwendung?

Die Verordnung (EU) 2023/1543 gilt seit dem 18. August 2026. Sie wurde am 12. Juli 2023 zusammen mit der Richtlinie (EU) 2023/1544 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 18. Februar 2026 umsetzen. In Deutschland wurde das Ausführungsgesetz (EBewMG) am 12. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt schrittweise in Kraft. Betroffene Anbieter müssen bereits jetzt in der Lage sein, Bestellungen abzuwickeln.

Welche Unternehmen müssen die Vorschriften zur elektronischen Beweisführung einhalten?

Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten, Domainnamen- und IP-Nummerierungsdiensten sowie anderen Diensten der Informationsgesellschaft, die Kommunikation oder Speicherung ermöglichen, fallen in den Geltungsbereich. Beispiele hierfür sind Telekommunikationsbetreiber, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze und Cloud-Anbieter. Unternehmen außerhalb der EU fallen ebenfalls unter die Regelung, wenn sie Dienste in der Union anbieten. Das Bundesjustizministerium schätzt die Zahl der betroffenen Unternehmen in Deutschland auf rund 9.000.

Wie schnell muss ein Anbieter auf eine EPOC reagieren?

Ein Anbieter muss die angeforderten Daten innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer Bescheinigung über eine europäische Vorladung übermitteln. In dringenden Fällen beträgt die Frist 8 Stunden. Bei einer europäischen Bescheinigung über eine Aufbewahrungsanordnung muss der Anbieter die Daten 60 Tage lang aufbewahren. Die ausstellende Behörde kann diese Frist um 30 Tage verlängern. Diese Fristen erfordern eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft und einen dokumentierten Arbeitsablauf.

Was sind die Sanktionen bei Nichteinhaltung?

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung fest. Gemäß Artikel 15 können Geldbußen bis zu 2 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes des Anbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr betragen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Ein dokumentierter, überprüfbarer Prozess ist daher wichtig. Er zeigt den Behörden, wie jede Bestellung entgegengenommen, geprüft und bearbeitet wurde.

Was ist der Unterschied zwischen einem benannten Betrieb und einem gesetzlichen Vertreter?

Beide sind Adressaten von Anordnungen zur Übermittlung elektronischer Beweismittel. Ein in der EU niedergelassener Anbieter benennt eine seiner Niederlassungen als „bezeichnete Niederlassung“. Ein Anbieter ohne Niederlassung in der EU benennt einen Rechtsvertreter in einem teilnehmenden Mitgliedstaat. In beiden Fällen muss die Kontaktstelle der zuständigen Behörde gemeldet werden. In Deutschland ist diese Behörde das Bundesamt für Justiz.

Wie werden Anordnungen zur Übermittlung elektronischer Beweismittel übermittelt?

Aufträge und Antworten werden über ein dezentrales IT-System auf Basis von e-CODEX ausgetauscht. Es verbindet zuständige Behörden und Anbieter über interoperable Zugangspunkte. Gegebenenfalls können auch andere sichere nationale Kanäle genutzt werden. Die ICS e-Evidence Compliance Platform unterstützt beide Wege. Sie registriert jede eingehende Anordnung, verfolgt deren Frist und protokolliert jede Antwort im Prüfpfad.

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