Ein E-Evidence-Dienst als rechtlicher Vertreter ist ein Dritter, der europäische Vorladungs- und Aufbewahrungsanordnungen für einen Nicht-EU-Anbieter entgegennimmt. Die Richtlinie (EU) 2023/1544 schreibt vor, dass dieser Adressat in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig sein muss. In der EU ansässige Anbieter benennen stattdessen eine ihrer eigenen Niederlassungen, die sogenannte benannte Niederlassung.

Was muss ein Empfänger von elektronischen Beweismitteln können?

Die Richtlinie legt klare Anforderungen für jeden Adressaten fest. Eine benannte Niederlassung oder ein gesetzlicher Vertreter muss:

  • der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, einschließlich ihrer Kontaktdaten
  • jederzeit Anweisungen von Behörden entgegennehmen
  • diese Anordnungen zu befolgen und sie innerhalb der Organisation des Anbieters durchzusetzen
  • über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügen, um mit den Behörden zusammenzuarbeiten

Ein rechtlich anerkannter E-Evidence-Dienst muss alle diese Punkte erfüllen. Ein Postfach allein reicht nicht aus, da die 8-Stunden-Frist für Notfälle keinen Spielraum für Verzögerungen lässt.

Was ist, wenn Sie in der EU ansässig sind?

In der EU ansässige Anbieter benennen eine ihrer eigenen Einrichtungen. Sie benötigen zwar keinen gesetzlichen Vertreter für den e-Evidence-Dienst, müssen jedoch dieselben betrieblichen Anforderungen erfüllen. Vielen fehlen die internen Ressourcen, um ihre Einrichtung rund um die Uhr zu betreiben. ICS unterstützt diese Unternehmen beim Aufbau und Betrieb der Einrichtung.

Der Support umfasst Benachrichtigungen, Auftragseingang, Erstprüfung und Dokumentation. Ihre zuständige Einrichtung verbleibt in Ihrer Organisation, während ICS die operative Arbeit übernimmt. Überblick über die Einhaltung der Vorschriften zum elektronischen Beweismaterial

Was ICS als Ihre Anlaufstelle in der EU bietet

01

Anmeldung und Registrierung

ICS unterstützt die Meldung an die zuständige Behörde und hält die Registrierung auf dem neuesten Stand, wenn sich Angaben ändern.

02

Rund-um-die-Uhr-Auftragsannahme

EPOC- und EPOC-PR-Aufträge gehen rund um die Uhr über das dezentrale IT-System und die nationalen Kanäle ein.

03

Erstvalidierung

Jeder Auftrag wird auf seine Zuständigkeit und die formalen Anforderungen geprüft, bevor er weiterbearbeitet wird.

04

Sicheres Routing

Freigegebene Aufträge werden sicher an Ihre Rechts- oder Compliance-Abteilung weitergeleitet, wobei die entsprechenden Fristen angegeben sind.

05

Koordination zwischen Behörden und Einwände

ICS stimmt sich mit den Behörden ab und unterstützt Sie, wenn Sie Widerspruch einlegen oder Ablehnungsgründe geltend machen.

06

Dokumentation und Prüfpfad

Jeder Auftrag, jeder Scheck und jede Kommunikation wird protokolliert, sodass Sie nachweisen können, wie der jeweilige Fall bearbeitet wurde.

Wie stellt der Dienst eine Verbindung zur e-Evidence-Plattform her?

Der Dienst kann eigenständig oder zusammen mit dem ICS e-Evidence Compliance Plattform. Zusammen bilden sie eine durchgängige Pipeline vom Auftragseingang bis zur Datenübermittlung.

  • Empfang: Die Aufträge gehen bei der ICS-Anlaufstelle ein.
  • Arbeitsablauf: Die Plattform erfasst Fristen, Genehmigungen und Einwände.
  • Gewinnung: Die Daten werden entsprechend den angeforderten Kategorien aus Ihren Systemen erfasst.
  • Prüfung: Ein einziger Prüfpfad deckt den gesamten Prozess ab.

Dadurch werden Übergaben zwischen verschiedenen Tools vermieden und jede Entscheidung bleibt nachvollziehbar.

Das Gebäude des Europäischen Parlaments, Symbol des EU-Rahmenwerks für elektronische Beweismittel für Rechtsvertreter

Warum ICS?

01

Mit Sitz in Deutschland

ICS hat seinen Sitz in Köln, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat. Bestellungen können an uns innerhalb der EU gerichtet werden.

02

Mehr als 20 Jahre Erfahrung

ICS arbeitet seit mehr als zwei Jahrzehnten mit Betreibern, Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsbehörden zusammen.

03

Mitarbeiter mit Sicherheitsfreigabe

Unser Team verfügt über eine Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium des Innern und ist zum Umgang mit Verschlusssachen berechtigt.

04

Vom Kontaktpunkt bis zur Datenübermittlung

Unser E-Evidence-Dienst für Rechtsvertreter ist direkt mit der ICS E-Evidence-Compliance-Plattform und dem gesamten ICS-Disclosure-Stack verbunden.

Häufig gestellte Fragen

Wer benötigt einen Rechtsbeistand im Bereich der elektronischen Beweismittel?

Anbieter, die Dienstleistungen in der EU anbieten, dort aber nicht niedergelassen sind, benötigen einen gesetzlichen Vertreter. Beispiele hierfür sind SaaS-Anbieter aus Nicht-EU-Ländern, globale Cloud-Anbieter, internationale Marktplätze und Telekommunikationsunternehmen aus Nicht-EU-Ländern wie MVNOs und Transitbetreiber. Der gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat haben. Er muss außerdem der zuständigen Behörde gemeldet werden, die in Deutschland das Bundesamt für Justiz ist.

Was ist ein zugelassener Betrieb?

Eine benannte Niederlassung ist der Adressat, den ein in der EU ansässiger Anbieter für e-Evidence-Anordnungen angibt. Es handelt sich dabei um eine der eigenen Niederlassungen des Anbieters in einem teilnehmenden Mitgliedstaat. Ähnlich wie ein Rechtsvertreter muss sie der zuständigen Behörde gemeldet sein und in der Lage sein, Anordnungen entgegenzunehmen und entsprechend zu handeln. ICS unterstützt EU-Anbieter bei der Einrichtung und dem Betrieb einer solchen Niederlassung, wenn die internen Ressourcen begrenzt sind.

Kann ICS als unser gesetzlicher Vertreter fungieren?

Ja. ICS bietet einen E-Evidence-Service mit rechtlichem Vertreter für Anbieter, die nicht in der EU ansässig sind. ICS unterstützt die Benachrichtigung, nimmt EPOC- und EPOC-PR-Anordnungen rund um die Uhr entgegen und führt eine erste Validierung durch. Validierte Anordnungen werden sicher an Ihr Rechts- oder Compliance-Team weitergeleitet. ICS koordiniert zudem die Zusammenarbeit mit den Behörden und dokumentiert jeden Schritt in einem Prüfpfad.

Haftet der Anbieter auch dann, wenn ICS der gesetzliche Vertreter ist?

Ja. Die Bestellung eines Rechtsvertreters führt nicht zu einer Übertragung der Verpflichtungen des Anbieters. Der Anbieter bleibt für die Einhaltung der Vorschriften zur elektronischen Beweisführung verantwortlich. Sowohl der Anbieter als auch der Empfänger können haftbar gemacht werden. Die Strafen gemäß der Verordnung können bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Klare Abläufe, schnelle Entscheidungen und eine lückenlose Dokumentation sind daher für beide Seiten von Bedeutung.

Wo muss der Empfänger in Deutschland benachrichtigt werden?

In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz die zuständige Behörde. Anbieter müssen ihre benannte Niederlassung oder ihren gesetzlichen Vertreter einschließlich der Kontaktdaten melden und diese Angaben auf dem neuesten Stand halten. ICS unterstützt die Erstmeldung sowie spätere Aktualisierungen. In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten erfolgt die Meldung an die von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Behörde.

Wie werden Beschlüsse dem gesetzlichen Vertreter zugestellt?

Aufträge werden über das dezentrale IT-System auf Basis von e-CODEX und gegebenenfalls über andere sichere nationale Kanäle übermittelt. ICS nimmt Aufträge über beide Kanäle rund um die Uhr entgegen. Jeder Auftrag wird registriert, auf Zuständigkeit und formale Anforderungen geprüft und mit der entsprechenden Frist an Ihr Team weitergeleitet. Mit der e-Evidence Compliance Platform wird derselbe Prozess bis zur Extraktion und Zustellung fortgesetzt.

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