EU-ANLAUFSTELLE
Rechtsvertreter für den e-Evidence-Dienst und Unterstützung für benannte Stellen
Jeder Anbieter, der Dienstleistungen in der EU erbringt, benötigt einen Adressaten für Anordnungen zur Übermittlung elektronischer Beweismittel. ICS fungiert als gesetzlicher Vertreter für Anbieter aus Nicht-EU-Ländern und unterstützt EU-Anbieter bei der Führung ihrer festen Niederlassung.

Ein E-Evidence-Dienst als rechtlicher Vertreter ist ein Dritter, der europäische Vorladungs- und Aufbewahrungsanordnungen für einen Nicht-EU-Anbieter entgegennimmt. Die Richtlinie (EU) 2023/1544 schreibt vor, dass dieser Adressat in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig sein muss. In der EU ansässige Anbieter benennen stattdessen eine ihrer eigenen Niederlassungen, die sogenannte benannte Niederlassung.
Wichtige Fakten
- Rechtsgrundlage: Die Richtlinie (EU) 2023/1544 schreibt vor, dass Anbieter, die Dienstleistungen in der EU erbringen, über eine Anschrift verfügen müssen.
- Anbieter aus Nicht-EU-Ländern: einen Rechtsvertreter in einem teilnehmenden Mitgliedstaat benennen.
- EU-Anbieter: eine Einrichtung als Empfänger angeben.
- Benachrichtigung: Der Empfänger wird der zuständigen Behörde gemeldet, in Deutschland dem Bundesamt für Justiz.
- Haftung: Sowohl der Anbieter als auch der Adressat können haftbar gemacht werden.
- Zeitplanung: Die Verordnung (EU) 2023/1543 über elektronische Beweismittel gilt seit dem 18. August 2026.
Was ist der Unterschied zwischen einem gesetzlichen Vertreter und einer benannten Niederlassung?
Beide Rollen dienen demselben Zweck. Sie bieten den Behörden eine zuverlässige EU-Adresse für europäische Produktionsanordnungsbescheinigungen (EPOC) und europäische Bescheinigungen über die Sicherung von Daten (EPOC-PR). Der Unterschied besteht darin, wo der Anbieter ansässig ist.
| Aspekt | Zugelassener Betrieb | Gesetzlicher Vertreter |
|---|---|---|
| Wer braucht das schon? | In der EU ansässige Anbieter | Nicht in der EU ansässige Anbieter |
| Was es ist | Eine der eigenen Niederlassungen des Anbieters in der EU | Eine vom Anbieter benannte natürliche oder juristische Person |
| Standort | Ein teilnehmender Mitgliedstaat | Ein teilnehmender Mitgliedstaat |
| Benachrichtigung | An die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats | An die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats |
| Behörden in Deutschland | Bundesamt für Justiz | Bundesamt für Justiz |
| Haftung | Anbieter und Empfänger können haftbar gemacht werden | Anbieter und Empfänger können haftbar gemacht werden |
| ICS-Rolle | Einrichtung und Betriebsunterstützung | Als gesetzlicher Vertreter auftreten |
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter Richtlinie (EU) 2023/1544 auf EUR-Lex.
Was muss ein Empfänger von elektronischen Beweismitteln können?
Die Richtlinie legt klare Anforderungen für jeden Adressaten fest. Eine benannte Niederlassung oder ein gesetzlicher Vertreter muss:
- der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, einschließlich ihrer Kontaktdaten
- jederzeit Anweisungen von Behörden entgegennehmen
- diese Anordnungen zu befolgen und sie innerhalb der Organisation des Anbieters durchzusetzen
- über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügen, um mit den Behörden zusammenzuarbeiten
Ein rechtlich anerkannter E-Evidence-Dienst muss alle diese Punkte erfüllen. Ein Postfach allein reicht nicht aus, da die 8-Stunden-Frist für Notfälle keinen Spielraum für Verzögerungen lässt.
Wer benötigt einen E-Evidence-Dienst für Rechtsvertreter?
Jeder Anbieter ohne Niederlassung in der EU, der Dienstleistungen in der Union anbietet, benötigt einen gesetzlichen Vertreter.
01
SaaS-Anbieter außerhalb der EU
Software- und Kollaborationsanbieter, die EU-Nutzern die Kommunikation oder die Speicherung von Daten ermöglichen. SaaS- und Cloud-Plattformen
02
Globale Cloud-Anbieter
Cloud- und Hosting-Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, die Kunden in der Union haben.
03
Telekommunikationsunternehmen außerhalb der EU
MVNOs und Transitbetreiber, die EU-Kunden ohne Niederlassung in der EU bedienen. E-Evidence für Telekommunikationsunternehmen
04
Internationale Marktplätze
Online-Marktplätze und Plattformen, die die Kommunikation zwischen Nutzern und Verkäufern in der EU ermöglichen.
Was ist, wenn Sie in der EU ansässig sind?
In der EU ansässige Anbieter benennen eine ihrer eigenen Einrichtungen. Sie benötigen zwar keinen gesetzlichen Vertreter für den e-Evidence-Dienst, müssen jedoch dieselben betrieblichen Anforderungen erfüllen. Vielen fehlen die internen Ressourcen, um ihre Einrichtung rund um die Uhr zu betreiben. ICS unterstützt diese Unternehmen beim Aufbau und Betrieb der Einrichtung.
Der Support umfasst Benachrichtigungen, Auftragseingang, Erstprüfung und Dokumentation. Ihre zuständige Einrichtung verbleibt in Ihrer Organisation, während ICS die operative Arbeit übernimmt. Überblick über die Einhaltung der Vorschriften zum elektronischen Beweismaterial
Was ICS als Ihre Anlaufstelle in der EU bietet
01
Anmeldung und Registrierung
ICS unterstützt die Meldung an die zuständige Behörde und hält die Registrierung auf dem neuesten Stand, wenn sich Angaben ändern.
02
Rund-um-die-Uhr-Auftragsannahme
EPOC- und EPOC-PR-Aufträge gehen rund um die Uhr über das dezentrale IT-System und die nationalen Kanäle ein.
03
Erstvalidierung
Jeder Auftrag wird auf seine Zuständigkeit und die formalen Anforderungen geprüft, bevor er weiterbearbeitet wird.
04
Sicheres Routing
Freigegebene Aufträge werden sicher an Ihre Rechts- oder Compliance-Abteilung weitergeleitet, wobei die entsprechenden Fristen angegeben sind.
05
Koordination zwischen Behörden und Einwände
ICS stimmt sich mit den Behörden ab und unterstützt Sie, wenn Sie Widerspruch einlegen oder Ablehnungsgründe geltend machen.
06
Dokumentation und Prüfpfad
Jeder Auftrag, jeder Scheck und jede Kommunikation wird protokolliert, sodass Sie nachweisen können, wie der jeweilige Fall bearbeitet wurde.
Wie funktioniert der e-Evidence-Dienst für gesetzliche Vertreter?
1
Umfang der Untersuchung
Wir klären, wo Sie ansässig sind, welche Dienstleistungen Sie in der EU anbieten und welche Empfängeradresse Sie benötigen.
2
Ernennung und Benachrichtigung
ICS wird benannt oder Ihre Einrichtung wird eingerichtet, und die zuständige Behörde wird darüber informiert.
3
Integration
Wir vereinbaren mit Ihrem Rechts- und Compliance-Team die Weiterleitungswege, Ansprechpartner und Eskalationspfade.
4
Entgegennahme und Überprüfung
Eingehende Aufträge werden rund um die Uhr entgegengenommen und auf ihre Zuständigkeit sowie die formalen Anforderungen geprüft.
5
Entscheidung und Reaktion
Ihr Team trifft Entscheidungen in komplexen Fällen, und die Antwort wird über den sicheren Kanal übermittelt.
6
Dokumentation
Jeder Schritt wird im Prüfpfad für Behörden und interne Überprüfungen protokolliert.
Wie stellt der Dienst eine Verbindung zur e-Evidence-Plattform her?
Der Dienst kann eigenständig oder zusammen mit dem ICS e-Evidence Compliance Plattform. Zusammen bilden sie eine durchgängige Pipeline vom Auftragseingang bis zur Datenübermittlung.
- Empfang: Die Aufträge gehen bei der ICS-Anlaufstelle ein.
- Arbeitsablauf: Die Plattform erfasst Fristen, Genehmigungen und Einwände.
- Gewinnung: Die Daten werden entsprechend den angeforderten Kategorien aus Ihren Systemen erfasst.
- Prüfung: Ein einziger Prüfpfad deckt den gesamten Prozess ab.
Dadurch werden Übergaben zwischen verschiedenen Tools vermieden und jede Entscheidung bleibt nachvollziehbar.

Wer ist weiterhin für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich?
Der Anbieter bleibt für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, auch wenn ICS als dessen Adressat fungiert. Sowohl der Anbieter als auch seine benannte Niederlassung oder sein gesetzlicher Vertreter können haftbar gemacht werden. Gemäß der Verordnung können die Geldbußen bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Warum ICS?
01
Mit Sitz in Deutschland
ICS hat seinen Sitz in Köln, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat. Bestellungen können an uns innerhalb der EU gerichtet werden.
02
Mehr als 20 Jahre Erfahrung
ICS arbeitet seit mehr als zwei Jahrzehnten mit Betreibern, Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsbehörden zusammen.
03
Mitarbeiter mit Sicherheitsfreigabe
Unser Team verfügt über eine Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium des Innern und ist zum Umgang mit Verschlusssachen berechtigt.
04
Vom Kontaktpunkt bis zur Datenübermittlung
Unser E-Evidence-Dienst für Rechtsvertreter ist direkt mit der ICS E-Evidence-Compliance-Plattform und dem gesamten ICS-Disclosure-Stack verbunden.
Häufig gestellte Fragen
Wer benötigt einen Rechtsbeistand im Bereich der elektronischen Beweismittel?
Anbieter, die Dienstleistungen in der EU anbieten, dort aber nicht niedergelassen sind, benötigen einen gesetzlichen Vertreter. Beispiele hierfür sind SaaS-Anbieter aus Nicht-EU-Ländern, globale Cloud-Anbieter, internationale Marktplätze und Telekommunikationsunternehmen aus Nicht-EU-Ländern wie MVNOs und Transitbetreiber. Der gesetzliche Vertreter muss seinen Sitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat haben. Er muss außerdem der zuständigen Behörde gemeldet werden, die in Deutschland das Bundesamt für Justiz ist.
Was ist ein zugelassener Betrieb?
Eine benannte Niederlassung ist der Adressat, den ein in der EU ansässiger Anbieter für e-Evidence-Anordnungen angibt. Es handelt sich dabei um eine der eigenen Niederlassungen des Anbieters in einem teilnehmenden Mitgliedstaat. Ähnlich wie ein Rechtsvertreter muss sie der zuständigen Behörde gemeldet sein und in der Lage sein, Anordnungen entgegenzunehmen und entsprechend zu handeln. ICS unterstützt EU-Anbieter bei der Einrichtung und dem Betrieb einer solchen Niederlassung, wenn die internen Ressourcen begrenzt sind.
Kann ICS als unser gesetzlicher Vertreter fungieren?
Ja. ICS bietet einen E-Evidence-Service mit rechtlichem Vertreter für Anbieter, die nicht in der EU ansässig sind. ICS unterstützt die Benachrichtigung, nimmt EPOC- und EPOC-PR-Anordnungen rund um die Uhr entgegen und führt eine erste Validierung durch. Validierte Anordnungen werden sicher an Ihr Rechts- oder Compliance-Team weitergeleitet. ICS koordiniert zudem die Zusammenarbeit mit den Behörden und dokumentiert jeden Schritt in einem Prüfpfad.
Haftet der Anbieter auch dann, wenn ICS der gesetzliche Vertreter ist?
Ja. Die Bestellung eines Rechtsvertreters führt nicht zu einer Übertragung der Verpflichtungen des Anbieters. Der Anbieter bleibt für die Einhaltung der Vorschriften zur elektronischen Beweisführung verantwortlich. Sowohl der Anbieter als auch der Empfänger können haftbar gemacht werden. Die Strafen gemäß der Verordnung können bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Klare Abläufe, schnelle Entscheidungen und eine lückenlose Dokumentation sind daher für beide Seiten von Bedeutung.
Wo muss der Empfänger in Deutschland benachrichtigt werden?
In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz die zuständige Behörde. Anbieter müssen ihre benannte Niederlassung oder ihren gesetzlichen Vertreter einschließlich der Kontaktdaten melden und diese Angaben auf dem neuesten Stand halten. ICS unterstützt die Erstmeldung sowie spätere Aktualisierungen. In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten erfolgt die Meldung an die von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Behörde.
Wie werden Beschlüsse dem gesetzlichen Vertreter zugestellt?
Aufträge werden über das dezentrale IT-System auf Basis von e-CODEX und gegebenenfalls über andere sichere nationale Kanäle übermittelt. ICS nimmt Aufträge über beide Kanäle rund um die Uhr entgegen. Jeder Auftrag wird registriert, auf Zuständigkeit und formale Anforderungen geprüft und mit der entsprechenden Frist an Ihr Team weitergeleitet. Mit der e-Evidence Compliance Platform wird derselbe Prozess bis zur Extraktion und Zustellung fortgesetzt.
Benötigen Sie eine EU-Anlaufstelle für Anordnungen zur Übermittlung elektronischer Beweismittel?
Teilen Sie uns mit, wo Sie ansässig sind und welche Dienstleistungen Sie in der EU anbieten. Wir erklären Ihnen, welchen Adressaten Sie benötigen und wie ICS Sie dabei unterstützen kann.
