Szenarien der Telekommunikationsüberwachung im Roaming stellen die Betreiber vor komplexe rechtliche und technische Herausforderungen. Internationales Roaming ist ein grundlegendes Merkmal der Mobilfunkkommunikation und ermöglicht es den Teilnehmern, die Dienste ihres Heimatbetreibers auch auf Auslandsreisen zu nutzen. Im Hinblick auf die Telekommunikationsüberwachung bringt das Roaming eine zusätzliche Komplexität mit sich, die die Betreiber vor Herausforderungen stellt, Strafverfolgungsbehörden, sowie die Aufsichtsbehörden. Wenn sich eine Zielperson in einem ausländischen Netz aufhält, wird die Frage, wer ihre Kommunikation abfangen darf, auf welcher rechtlichen Grundlage und durch welche technischen Mechanismen, wesentlich komplexer als in einem rein inländischen Szenario.
Dieser Artikel befasst sich mit den rechtlichen, technischen und betrieblichen Aspekten der Telekommunikationsüberwachung im Roaming-Verkehr und behandelt dabei sowohl das Inbound-Roaming (ein ausländischer Teilnehmer, der in Ihr Netz roamt) als auch das Outbound-Roaming (Ihr Teilnehmer, der in ein ausländisches Netz roamt). Das Verständnis dieser Zusammenhänge ist für Netzbetreiber, die internationale Kunden bedienen, sowie für Strafverfolgungsbehörden, die Ermittlungen gegen Personen mit grenzüberschreitender Mobilität durchführen, von entscheidender Bedeutung.
So funktioniert die Telekommunikationsüberwachung im Roaming
Der rechtliche Rahmen für die Telekommunikationsüberwachung im Roaming-Verkehr wird durch den Grundsatz der territorialen Zuständigkeit bestimmt. Die Überwachungsbefugnisse eines Landes beschränken sich in der Regel auf Kommunikationen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets stattfinden oder seine Telekommunikationsinfrastruktur betreffen. Wenn sich eine Zielperson im internationalen Roaming befindet, durchlaufen die Kommunikationen sowohl das Netz des besuchten Landes als auch die Signalisierungsinfrastruktur des Heimatlandes, was zu sich überschneidenden Zuständigkeiten und potenziellen Rechtskonflikten führt.
Beim Inbound-Roaming unterliegt der besuchte Netzbetreiber den Gesetzen des besuchten Landes. Erlässt die örtliche Strafverfolgungsbehörde eine gültige Anordnung zur Überwachung eines Roaming-Teilnehmers, muss der besuchte Netzbetreiber dieser nachkommen, genau wie bei jedem inländischen Teilnehmer. Die Tatsache, dass der Teilnehmer Kunde eines ausländischen Netzbetreibers ist, entbindet den besuchten Netzbetreiber nicht von seiner Verpflichtung, die Überwachung durchzuführen.
For outbound roaming, the situation is more complex. The home operator typically retains control over the subscriber’s signalling and may, depending on the network architecture, continue to handle certain aspects of the subscriber’s communications. The radio access and serving gateway are in the visited network, but in most deployments data sessions and VoLTE calls are home-routed (S8HR), so the content still passes through the home operator’s gateway. Only with local breakout does the content stay in the visited network, leaving the home operator with limited access to the content even though it retains control of the subscriber’s identity and signalling.
Grenzüberschreitende Kooperationsmechanismen wie Rechtshilfeabkommen (MLATs) und die Europäische Ermittlungsanordnung (EIO) der EU bieten Rahmenbedingungen für die Beantragung von Unterstützung bei der Überwachung durch Behörden in anderen Ländern. Diese Mechanismen sind jedoch oft langsam und mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb sie für zeitkritische Überwachungsmaßnahmen nur bedingt geeignet sind. Die EU- Verordnung über elektronische Beweismittel, which has applied since 18 August 2026, speeds up cross-border access to stored data, but it does not cover real-time interception. Under the EIO Directive, a Member State can ask another for technical assistance with interception (Art. 30). If it can intercept without help, for example because the traffic is home-routed, it must notify the Member State where the target is, which can object within 96 hours (Art. 31).
Technische Aspekte des Roamings LI
Die technische Architektur des Roamings hat direkte Auswirkungen darauf, wo und wie eine Überwachung durchgeführt werden kann. In herkömmlichen Roaming-Architekturen übernimmt das besuchte Netz den Funkzugang und die lokale Anrufweiterleitung, während das Heimatnetz die Authentifizierung, die Teilnehmerverwaltung und bestimmte Signalisierungsfunktionen übernimmt. Der Ausleitungspunkt hängt davon ab, was überwacht werden soll und welches Netz Zugriff auf den betreffenden Datenverkehr hat.
In circuit-switched roaming, calls made by the roamer are switched by the visited network’s MSC, so the visited network can intercept them; calls to the roamer pass the home network’s gateway MSC first. The terms local breakout (LBO) and home routing (HR) apply to data and IMS roaming.
Bei Datensitzungen hängt das Routing davon ab, ob der Datenverkehr über den Heimatbetreiber (über dessen PGW/UPF) geleitet oder lokal ausgekoppelt wird. Bei der Weiterleitung über den Heimatbetreiber erhält dieser Zugriff auf den User-Plane-Verkehr, was eine Überwachung am PGW/UPF des Heimatbetreibers ermöglicht. Bei der lokalen Weiterleitung erhält der besuchte Betreiber Zugriff auf den User-Plane-Verkehr, während der Heimatbetreiber nur die Signalisierung sieht.
In 5G-Roaming-Architekturen sind die Optionen für die Datenverkehrsweiterleitung flexibler, aber auch komplexer. Die 5G-Roaming-Architektur unterstützt sowohl das „Home Routed“-Modell (HR) als auch das „Local Breakout“-Modell (LBO), und das jeweils verwendete Modell bestimmt, an welcher Stelle eine Überwachung durchgeführt werden kann. Die 3GPP-LI-Spezifikationen behandeln Roaming-Szenarien und definieren die Ausleitungspunkte sowohl für HR- als auch für LBO-Konfigurationen.
Inbound-Roaming: Abfangen ausländischer Teilnehmer
Wenn ein ausländischer Teilnehmer in Ihr Netz roamt, können die örtlichen Strafverfolgungsbehörden die Überwachung der Kommunikation dieses Teilnehmers beantragen. Als Betreiber des besuchten Netzes müssen Sie in der Lage sein, den Roaming-Teilnehmer zu identifizieren, die Überwachung zu aktivieren und die überwachten Daten an die örtlichen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Zu den technischen Herausforderungen gehören die Identifizierung des Roaming-Teilnehmers anhand seiner ausländischen IMSI oder MSISDN, die Überwachung von Kommunikation, die möglicherweise teilweise über das Heimatnetz des Teilnehmers abgewickelt wird, sowie die Generierung von IRI, die den Roaming-Kontext genau widerspiegeln.
Your LI system must support the interception of roaming subscribers, including the ability to target by foreign identifier and to capture communications regardless of whether they are home-routed or locally broken out. For home-routed VoLTE (S8HR), the visited network sees no IMS signalling of its own; it needs the S8HR LI functions defined by 3GPP (TS 33.127) and roaming partners that disable IMS signalling encryption towards it. Some countries, such as Germany, instead deliver all of the inbound roamer’s data traffic. Location reporting also changes: the visited network must report the inbound roamer’s location itself, while the home network can only report what it sees, such as the visited network’s identity. Testing your LI capability with roaming scenarios should be part of your regular compliance testing programme.
Auslandsroaming: Wenn sich Ihr Kunde im Ausland befindet
When your subscriber roams onto a foreign network, your ability to intercept their communications depends on the traffic routing architecture. If the subscriber’s data is home-routed through your PGW or UPF, you retain access to the user-plane traffic and can technically perform interception at your own infrastructure. Whether you may do so is a legal question. Some countries restrict interception of targets who are abroad: in Germany, for example, communications are not captured while the network knows the device is abroad, unless they involve a domestic line (§ 4 TKÜV). Within the EU, the intercepting state must also notify the Member State where the target is located. If the traffic is locally broken out in the visited network, you lose access to the user-plane traffic and cannot intercept the content of communications. You may still have access to signalling information (IRI) related to the subscriber’s activities, depending on the roaming architecture.
Wenn die Kommunikation Ihres Teilnehmers aufgrund eines lokalen Breakouts nicht über Ihre eigene Infrastruktur überwacht werden kann, müssen Sie die Strafverfolgungsbehörden über diese Einschränkung informieren. Die Strafverfolgungsbehörden können dann unter Nutzung der verfügbaren Mechanismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit über die Behörden des Landes, in dem sich der Teilnehmer im Roaming befindet, eine Überwachung veranlassen. Dieser Prozess kann langwierig sein, stellt jedoch den rechtlich korrekten Weg dar.
Operators should detect when a target starts or stops roaming and report this to the agency, and suspend or resume interception as the warrant and national law require. Routing must never be changed for individual targets, because interception has to remain undetectable and must not alter the target’s service (e.g. § 5(4) TKÜV in Germany).
Praktische Empfehlungen
Für Betreiber, die LI in Roaming-Szenarien verwalten, werden mehrere praktische Maßnahmen empfohlen. Stellen Sie zunächst sicher, dass Ihr LI-System die Überwachung sowohl von eingehenden als auch von ausgehenden Roaming-Teilnehmern unterstützt (sofern dies aufgrund der Verkehrsweiterleitung technisch machbar ist). Zweitens sollten Sie die Roaming-Architektur Ihres Netzes und deren Auswirkungen auf die Überwachungsabdeckung verstehen und etwaige Einschränkungen für die Strafverfolgungsbehörden klar dokumentieren. Drittens sollten Sie Ihre LI-Fähigkeiten anhand von Roaming-Szenarien testen, darunter sowohl eingehendes als auch ausgehendes Roaming, in das Heimatnetz geleiteter und lokal ausgegangener Datenverkehr sowie verschiedene Methoden zur Zielidentifizierung.
Viertens: Richten Sie Prozesse für die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden über Roaming-bezogene Einschränkungen sowie für die Unterstützung grenzüberschreitender Kooperationsersuchen ein. Fünftens: Beobachten Sie die Entwicklungen in der 5G-Roaming-Architektur und die sich weiterentwickelnden LI-Standards für Roaming-Szenarien, um sicherzustellen, dass Ihre LI-Fähigkeiten mit den Veränderungen im Netzwerk Schritt halten. Die Roaming-Landschaft entwickelt sich rasant weiter – mit neuen Routing-Optionen, neuen bilateralen Vereinbarungen und neuen regulatorischen Anforderungen, die sich alle auf die Fähigkeit des Betreibers auswirken, Kommunikation im Roaming-Kontext abzufangen.
Schlussfolgerung
Roaming führt zu erheblichen rechtlichen, technischen und betrieblichen Komplexitäten bei der Telekommunikationsüberwachung. Das Zusammenspiel von territorialer Zuständigkeit, Verkehrsleitarchitektur und Mechanismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit führt dazu, dass die Überwachung in Roaming-Szenarien niemals so unkompliziert ist wie die Überwachung im Inland. Netzbetreiber müssen diese Komplexitäten verstehen, ihre TKÜ-Systeme so ausbauen, dass sie Roaming-Szenarien effektiv bewältigen können, und eine transparente Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich etwaiger Einschränkungen pflegen. Da sich die Roaming-Architekturen mit 5G weiterentwickeln, erweitern sich zwar die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der TKÜ-Abdeckung, doch steigt damit auch die Komplexität der Umsetzung. Proaktive Planung und die kontinuierliche Auseinandersetzung mit der Entwicklung von Standards und regulatorischen Anforderungen sind für Netzbetreiber unerlässlich, die internationale Teilnehmer versorgen und die Einhaltung der TKÜ-Vorschriften grenzüberschreitend gewährleisten müssen.
Die IPX- und Roaming-Hub-Dimension
The role of IPX (IP Packet eXchange) providers and roaming hubs adds another dimension to the LI challenge in roaming. These intermediary platforms facilitate the exchange of traffic between operators and may have visibility into signalling and, in some architectures, user-plane traffic. The question of whether IPX providers have lawful interception obligations is still evolving, and the answer varies by jurisdiction. In Germany, for example, pure interconnection networks without subscriber lines need no LI precautions, except nodes that switch voice traffic to other countries (§ 3(2) TKÜV). Operators should understand how their roaming traffic flows through IPX providers and what implications this has for interception coverage.
In einigen Roaming-Architekturen bietet der IPX-Anbieter möglicherweise Mehrwertdienste wie Verkehrsoptimierung oder die Erleichterung des lokalen Breakouts an, die sich auf das Routing des Datenverkehrs des Ziels auswirken. Diese Dienste können den Standort des Ausleitungspunkts verändern und Lücken in der TKÜ-Abdeckung verursachen, die der Betreiber identifizieren und beheben muss. Das Verständnis des gesamten End-to-End-Pfads des Roaming-Datenverkehrs – vom Gerät des Teilnehmers über das besuchte Netz, den IPX-Anbieter bis hin zum Heimatnetz – ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Überwachung an der richtigen Stelle durchgeführt werden kann.
Betreiber sollten zudem die Auswirkungen bilateraler Roaming-Vereinbarungen auf die Telekommunikationsüberwachung berücksichtigen. Diese Vereinbarungen konzentrieren sich in der Regel auf kommerzielle Bedingungen, Dienstqualität und Regelungen zum Datenaustausch, gehen jedoch selten auf die Telekommunikationsüberwachung ein. Die Aufnahme von Bestimmungen zur Telekommunikationsüberwachung in Roaming-Vereinbarungen – oder zumindest deren Erwähnung in der zugehörigen technischen Dokumentation – kann dazu beitragen, dass beide Parteien ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten bei der Überwachung von Roaming-Verkehr verstehen. Dies ist besonders wichtig angesichts neuer Roaming-Modelle im 5G-Zeitalter, in dem die Optionen für die Verkehrsführung und die Platzierung von Netzwerkfunktionen vielfältiger sind als in früheren Generationen.
Mit zunehmendem internationalem Datenverkehr werden die Szenarien für die Telekommunikationsüberwachung im Roaming immer komplexer. Die Netzbetreiber müssen sicherstellen, dass ihr Roaming Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung alle geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
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Externe Ressourcen
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